Aufrund der Siebten Ordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament vom 14. Dezember 2006 ergibt sich folgende gültige Wahlordnung:
I. Allgemeine Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zum Student/inn/enparlament.
§ 2
Wahlgrundsätze
(1) Die Mitglieder des Student/inn/enparlament werden nach Maßgabe dieser Wahlordnung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Student/inn/enschaft bildet einen Wahlkreis.
(2) Die Vertreter/innen werden aufgrund ihrer Bewerbung gewählt.
(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied der Student/inn/enschaft, das bis zum 40. Tag vor der Wahl an der Universität Bonn immatrikuliert ist. Zweithörer/innen und Gasthörer/innen haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
II. Wahlorgane und Wahlämter
§ 3
Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind:
1 Der Wahlausschuss;
2. Der/die Wahlleiter/in
(2) Zur Vorbereitung und Kontrolle der Wahlen wählt das Student/inn/enparlament einen Wahlausschuss. Der Wahlausschuss besteht aus neun Mitgliedern. Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen‘ Höchstzahlverfahren gemäß der Anzahl der im Student/inn/enparlament auf jede Hochschulgruppe entfallenden Sitze verteilt.
(3) Für Mitglieder des Wahlausschusses müssen Stellvertreter/innen gewählt werden.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses müssen vom Student/inn/enparlament mit absoluter Mehrheit der Stimmen gewählt werden. Alleiniges Vorschlagsrecht für ihre Vertreter/innen haben die Fraktionen. Im dritten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.
(5) Das SP wählt die Wahlleitung (Wahlleiter/in und dessen/deren Stellvertreter/in) aus der Mitte des Wahlausschusses (WA). Dafür ist in den ersten beiden Wahlgängen eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit erforderlich. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Vorschläge für die Kandidatur erfolgen schriftlich. Den Kandidierenden ist im SP genügend Zeit für ihre Vorstellung einräumen.
(6) Die erste Sitzung des Wahlausschusses hat spätestens 10 Tage nach der Wahl der Wahlleitung stattzufinden.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet.
(8) Der Wahlausschuss fasst Beschlüsse mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder. Die Bestimmung des Standortes und die Besetzung der Wahlurnen geschieht mit Zweidrittelmehrheit. Konnten Beschlüsse wegen Nichtbeschlussfähigkeit nicht gefasst werden, so ist unverzüglich eine neue Sitzung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Die Anberaumung einer Sitzung des Wahlausschusses ist den Mitgliedern spätestens 24 Stunden vor Beginn schriftlich bekannt zugeben. Ebenfalls ist die Ladung zur
nächsten Sitzung mündlich während der laufenden Sitzung möglich, wobei die nicht anwesenden Mitglieder auch mündlich geladen werden können. Während der Wahlwoche kann die Frist nach Absprache verkürzt werden.
(9) Gegen alle Beschlüsse und Entscheidungen kann der Ältestenrat angerufen werden. Das Nähere regelt die Verfahrensordnung des Ältestenrates.
§ 4
Aufgaben des Wahlausschusses
(1) Der Wahlausschuss nimmt die ihm durch die Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahr. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantwortlich.
(2) Die Verhandlungen des Wahlausschusses sind öffentlich.
(3) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses und seine Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von dem/der Wahlleiter/in sowie einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen sind. Diese Protokolle sollen dem Ältestenrat, dem SP, dem AStA und den Hochschulgruppen zugeleitet werden. Der AStA-Vorsitz sowie der WA haben die Protokolle zur allgemeinen Einsichtnahme zu verwahren. Die Protokolle sind bis spätestens zum 10. Tag nach der jeweiligen Sitzung zuzuleiten. Bei verspäteter Zuleitung wird dem mit der Protokollführung betrauten WA-Mitglied ein Teil seiner Aufwandsentschädigung abgezogen. Die hier genannten Protokolle ersetzen nicht die Protokolle gemäß § 19 WO, sondern stellen eine Ergänzung dar.
(4) Wahlausschuss und Wahlleiter/in können zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen Anordnungen mit Wirkung für die gesamte Student/inn/enschaft treffen.
§ 4a
Aufwandsentschädigung (AE)
Für allgemeine Organisation und Koordination erhalten der/die Wahlleiter/in eine Aufwandsentschädigung von 325,- Euro, der/die stellvertretende Wahlleiter/in eine Aufwandsentschädigung von 250,- Euro. Des weiteren gibt es einen mit 5000,- Euro dotierten Titel „Aufwandsentschädigung Wahlausschuss“. Dieses
Geld teilen die Mitglieder des Wahlausschusses, gebunden an bestimmte Aufgaben, unter sich auf. Es ist eine Liste der Aufgabenverteilung samt AE-Verteilung zu erstellen und zur Kenntnisnahme an SP und AstAFinanzreferat zu geben. Gleiches gilt für eventuelle spätere Änderungen der Aufgabenverteilung. Originäre Aufgaben, für die Aufwandsentschädigungen in Betracht kommen, sind insbesondere:
- Beaufsichtigung der sog. „Stürme“
- Belehrungen
- Einteilung der Wahlhelfer/innen
- Erstellung des Haushaltsplanes
- Erstellung des Shuttleplanes
- Erstellung des Urnenplanes
- Protokollführung
- Redaktion und Layout der Wahlzeitung
Originäre Ausschussarbeiten, für die keine AEs gezahlt werden, sind insbesondere
- Teilnahme an Sitzungen
- Berichte auf SP-Sitzungen
- Herausgeben des Endergebnisses
Das SP kann weitere Tätigkeiten von einer Bezahlung ausschließen. Das SP-Präsidium lässt dem AstAFinanzreferat vor der Wahl eine Liste aller von der Bezahlung ausgeschlossenen Tätigkeiten zukommen.
Am Auszählabend werden Mitglieder des Wahlausschusses, des Ältestenrates und Auszähler/innen gleich bezahlt: Bis 1.00 Uhr wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 60,- Euro gezahlt, danach gibt es einen „Stundenlohn“, der dem der Wahlhelfer/innen entspricht.
Bei der Festlegung des Stundensatzes für die Wahlhelfer/innen ist darauf zu achten, dass es sich hierbei dem Wesen nach nicht um Lohn für eine Angestelltentätigkeit, sondern um Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt handelt.
§ 5
Wahlhelfer/innen
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen werden vom Wahlausschuss nach öffentlicher Ausschreibung freiwillige Wahlhelfer/innen eingesetzt.
§ 6
Unvereinbarkeit
Mitglieder des Wahlausschusses und Wahlhelfer/innen bei der Wahl und beim Auszählen der Stimmen dürfen nicht sein:
1. Wahlkandidat/inn/en
2. Mitglieder des allgemeinen Student/inn/enausschusses.
III. Vorbereitung der Wahlen und Wahlvorschläge
§ 7
Wahlausschreibung
Der Wahlausschuss schreibt die Wahlen zum Student/inn/enparlament bis spätestens zum 27. Tag vor dem 1. Wahltag aus. Die Wahlausschreibung ist an den Anschlagbrettern der Universität durch Plakate zu veröffentlichen. Darüber hinaus soll der/die Wahlleiter/in in auffälliger Weise für die Bekanntgabe sorgen. Sie muss mindestens enthalten:
1. Ort und Datum Ihrer Veröffentlichung;
2. die Wahltage;
3. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
4. die Bezeichnung des zu wählenden Organs;
5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder;
6. die Frist, innerhalb der Wahlvorschläge eingereicht werden können;
7. das für die Entgegennahme der Wahlvorschläge zuständige Organ;
8. eine Darstellung des Wahlsystems
9. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in das Wähler/innen/verzeichnis eingetragen ist;
10. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung des Wähler/innen/verzeichnisses;
11. einen Hinweis, dass die Möglichkeit eines Antrages auf Briefwahl gegeben ist und einen Hinweis auf die bei der
Briefwahl zu beachtenden Fristen;
12. einen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit nach § 15.
§ 8
Wahlbewerbungen
(1) Die Kandidatur zum Student/inn/enparlament erfolgt durch Einreichung einer Wahlbewerbung bis zum Ablauf der durch den Wahlausschuss beschlossenen Frist, spätestens jedoch bis zum 18. Tag vor Wahlbeginn.
(2) Eine Verlängerung kann der Wahlausschuss mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Die allgemeine 18-Tage Frist bleibt davon unberührt.
§ 9
Inhalt der Wahlbewerbungen
(1) Wahlbewerbungen können von Gruppen von Wahlberechtigten (Listenverbindungen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerber/innen) eingereicht werden.
(2) gestrichen
(3) Die Wahlbewerbung jeder Liste besteht aus:
1. Angabe von Familienname, Vorname, Fakultät und Fachrichtung, Geburtsdatum, Geburtsort,
Semesterzahl und Fachsemesterzahl, der Anschrift am Studienort und derjenigen am Heimatort, der
Matrikelnummer jedes/jeder einzelnen Kandidaten/Kandidatin;
2. der förmlichen Erklärung jedes/jeder Kandidaten/Kandidatin über seine/ihre Bereitschaft zur Kandidatur sowie seiner/ihrer Unterschrift unter den Wahlvorschlag;
3. dem Namen der Liste bei Listenkandidatur;
4. je volle tausend Wahlberechtigte eine Unterstützer/innen/unterschrift. Kandidat/inn/en gelten als
Unterstützer/innen. Jede/r Wahlberechtigte/r kann nur eine Wahlbewerbung unterstützen.
(4) Die Wahlbewerbung eines/einer Einzelkandidaten/-kandidatin sowie einer Liste muss eine Erklärung des/der Kandidaten/Kandidatin oder der Liste über Ihr Wahlprogramm enthalten. Den Umfang legt der Wahlausschuss für alle Wahlbewerbungen einheitlich fest. Die Gestaltung der Programme liegt bei den Wahlbewerber/inne/n. Sie muss Name, Vorname, Fachrichtung und Hochschulsemesterzahl der Bewerber/innen in der von der Liste festgelegten Reihenfolge beinhalten.
(5) Die Reihenfolge der Kandidat/inn/en einer Listenbewerbung bestimmen die Kanditat/inn/en selbst.
(6) Auf der Listenbewerbung soll eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson angegeben sein. Fehlt diese Angabe, so gilt der/die erste Unterzeichner/in als Vertrauensperson, der/die zweite als seine/ihre Stellvertreter/in.
§ 10
Rücktritt von Kandidat/inn/en
(1) Ein/e Kandidat/in kann von der Kandidatur zurücktreten. Der Rücktritt ist dem Wahlausschuss schriftlich mitzuteilen.
(2) Vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlbewerbung ist der Rücktritt von der Kandidatur jederzeit möglich. Der/die Zurücktretende wird auf der Wahlbewerbung gestrichen.
(3) Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlbewerbung ist ein Rücktritt von der Kandidatur nicht mehr möglich. Ein gleichwohl erklärter Rücktritt eines Kandidaten/einer Kandidatin ist ohne Einfluss auf die Wahl.
(4) Eingereichte Listenbewerbungen können bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlbewerbungen zurückgezogen werden. Die Rücknahme ist dem Wahlausschuss schriftlich anzuzeigen. Sie ist nur wirksam, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Listenbewerbung unterzeichnet ist.
(5) Zur Änderung der Wahlbewerbung gelten diese Bestimmungen entsprechend. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlbewerbungen sind Änderungen unmöglich.
§ 11
Überprüfung der Wahlbewerbungen
(1) Der Wahlausschuss hat die Wahlbewerbungen sofort nach Eingang zu überprüfen. Stellt er/sie Mängel fest, so fordert er/sie den Kandidaten/die Kandidatin oder die Listenverbindung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu ihrer Beseitigung auf. Er/sie hat für die Beseitigung eine Frist zu setzen.
(2) Der Wahlausschuss beschließt nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Bewerbungen endgültig deren Zulassung zur Wahl.
(3) Bei Bewerbungen die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen, sind die Kandidat/inn/en und die Vertrauensperson der jeweiligen Liste zu benachrichtigen.
(4) Betreffen die Mängel die Gesamtheit einer Listenbewerbung, so ist die Vertrauensperson der Listenverbindung zu benachrichtigen. Abs. 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbewerbungen bleiben unberücksichtigt.
(6) Gegen eine Streichung oder Zurückweisung kann innerhalb von drei Tagen beim Ältestenrat (ÄR) Beschwerde eingereicht werden, über die unverzüglich zu entscheiden ist. Das Recht auf Wahlanfechtung bleibt unberührt.
§ 12
Bekanntmachung der Wahlbewerbungen
(1) Alle zugelassenen Wahlbewerbungen sind spätestens acht Tage vor der Wahl bekanntzumachen.
(2) Die Bekanntmachung der Wahlbewerbung muss die Angaben gemäß § 9 Abs. 4 enthalten.
(3) gestrichen
§ 13
Stimmzettel
(1) Für die Herstellung der Stimmzettel ist der/die Wahlleiter/in verantwortlich.
(2) Die Stimmzettel für die Wahlen enthalten:
1. Die Listen in der Reihenfolge ihrer Stärke aufgrund der in der letzten Wahl errungen Stimmenzahl;
2. auf einer Liste werden alle Kandidat/inn/en namentlich aufgeführt;
3. Einzelbewerber/innen und erstmals kandidierende Listen sind in alphabetischer Reihenfolge nach den Listen aufzuführen;
4. die Reihenfolge der Listenkandidat/inn/en entspricht derjenigen beim Eingang der Wahlbewerbung. Sie wird durch Nummerierung vor dem Namen deutlich gemacht. Hinter dem Namen ist das Hauptstudienfach des Bewerbers/der Bewerberin aufzuführen.
IV. Wahldurchführung
§ 14
Wahltermin
(1) Die Wahl findet in der Regel gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung der Student/inn/enschaft der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität statt.
(2) Die Wahl hat an vier aufeinanderfolgenden Wahltagen innerhalb einer Woche stattzufinden. Wahltage sind Werktage mit ordentlichem Vorlesungsbetrieb außer Sonnabend.
§ 15
Wahlbekanntmachung und Wahlbenachrichtigung
(1) Der/die Wahlleiter/in erstellt in Zusammenarbeit mit der Universität ein Wähler/innenverzeichnis, das Namen und Matrikelnummer der Wahlberechtigten enthält. Bei der Erstellung des Wähler/innenverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
(2) Das Wähler/innenverzeichnis liegt drei Wochen vor Wahlbeginn bei dem/der Wahlleiter/in zur
Einsichtnahme aus.
(3) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wähler/innenverzeichnisses können bei dem/der Wahlleiter/in
schriftlich oder zur Niederschrift bis eine Woche vor Wahlbeginn eingelegt werden.
(4) Der/die Wahlleiter/in hat in geeigneter Form die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu
schaffen.
(5) Die Organe der Studierendenschaft werden aufgefordert, über die Publikationsorgane die Wahlberechtigten, die sich im Urlaubssemester befindenden, über Ort und Zeit der Wahl sowie das zu wählende Organ zu benachrichtigen und auf die Berechtigung zur Briefwahl hinzuweisen.
(6) Der/die Wahlleiter/in muss frühzeitig, spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag,
Termin und Ort der Wahl durch Plakate, Rundschreiben an die betreffenden Fachschaften und Institute sowie an die Student/inn/enwohnheime und durch Handzettel bekanntmachen. Die Wahlbekanntmachung muss mindestens die Angaben des § 7 Ziff. 1-5 und 8-12 enthalten.
§ 16
Wahlsicherung
(1) Der/die Wahlleiter/in verteilt die öffentlich versiegelten Urnen und die Wahlutensilien an die
Wahlhelfer/innen; diese haben den Empfang durch Unterschrift zu quittieren.
(2) Jede Wahlurne muss stets von mindestens zwei Wahlhelfer/innen besetzt sein, die für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl an dieser Urne verantwortlich sind. Die Wahlhelfer/innen an einer Urne dürfen nicht der selben Hochschulgruppe angehören. Verlässt eine/r dieser Wahlhelfer/innen die Wahlurne, so wird bis zu seiner/ihrer Rückkehr der Wahlakt an dieser Urne durch Zwischensiegelung unterbrochen.
(3) Die Wahlhelfer/innen tragen bei Verlassen der Wahlurne in eine Liste die Zeit ein, in der sie die angewiesene Urne beaufsichtigt haben. Sie bestätigen durch ihre Unterschrift, dass an ihrer Wahlurne die Wahl während dieser Zeit ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
(4) An jeder Wahlurne werden zur Einsicht durch die Wähler/innen ausgelegt:
a) gestrichen
b) gestrichen
c) die vom Wahlausschuss herausgegebene Liste der Kandidat/inn/en.
(4a) Der Wahlausschuss stellt sicher, dass beim Wahlbüro während der Wahl eingesehen werden können:
a) Die Satzung der Student/inn/enschaft;
b) die Wahlordnung.
(5) gestrichen
(6) Nach Beendigung jedes Wahltages sind die Urnen durch den Wahlausschuss zu versiegeln, und in einem geeigneten Raum zu verwahren.
(7) Nach Abschluss der Wahl sind die Urnen vom/von der Wahlleiter/in wieder zu entsiegeln. Der/die
Wahlleiter/in hat die Unversehrtheit der Siegel in einem Protokoll festzustellen.
(8) Ergeben sich bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Versiegelung Unregelmäßigkeiten, so hat der Wahlausschuss die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(9) Versiegelung und Entsiegelung erfolgen öffentlich.
(10) Gegen alle Entscheidungen des Wahlleiters/der Wahlleiterin und des Wahlausschusses kann der Ältestenrat angerufen werden.
§ 17
Wahlvorgang
(1) Jede/r Wähler/in hat nur eine Stimme. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen des/der gewünschten
Kandidaten/Kandidatin oder durch Ankreuzen der Liste in dem dafür vorgesehen Teil des Stimmzettels.
(2) Bei der Stimmabgabe wird der Student/inn/enausweis des Wählers/der Wählerin gekennzeichnet.
(3) Über die in die Urne abgegebenen Stimmzettel ist von den Wahlhelfer/inn/en ein Wähler/innenliste zu führen, die Name, Vorname, Matrikelnummer, Hauptstudienfach und Unterschrift des Wählers/der Wählerin enthält.
(4) Sämtlich Student/inn/en die eine Zweitschrift ihres Student/inn/enausweises haben, sind in einer gesonderten Liste zu erfassen, die von der Universitätsverwaltung erstellt wird und anhand derer die Wahlhelfer/innen die Wahlberechtigung zu überprüfen haben. Diese Student/innen dürfen nur unter Vorlage ihrer Zweitschrift an der Wahl teilnehmen.
§ 18
Briefwahl
(1) Von der Briefwahlmöglichkeit kann jeder/jede Student/in unter Angabe von Gründen auf schriftlichen Antrag hin Gebrauch machen. Der Antrag zur Briefwahl muss formlos bei dem/der Wahlleiter/in gestellt werden. Auf dem Briefwahlantrag hat jede/r Briefwähler/in neben Namen, Anschrift und Matrikelnummer folgende Angaben zu machen:
1. Ein Begründung für die Verhinderung einer persönlichen Stimmabgabe während der Wahltage;
2. die Versicherung, die zugesandten Wahlunterlagen persönlich auszufüllen und nicht an andere Personen weiterzugeben, sowie
3. die Bestätigung, über die rechtlichen Folgen einer doppelten Stimmabgabe und einer anderen Wahlfälschung belehrt worden zu sein. Der Antrag muss spätestens am sechsten Tag vor der Wahl bei dem/der Wahleiter/in eingegangen sein.
(2) Die Briefwahlunterlagen müssen eine Belehrung über die rechtlichen Folgen einer Wahlfälschung enthalten. Jede/r Briefwähler/in hat die Briefwahlunterlagen bis spätestens 24 Stunden vor der Wahl bei dem/der Wahlleiter/in abzuholen. Vorzulegen sind hierbei:
1. Ein amtlicher Lichtbildausweis;
2. der Student/inn/enausweis bzw. Zweitschrift
Bei Aushändigung der Briefwahlunterlagen wird durch den/die Wahlleiter/in die Stimmabgabe des
Briefwählers/der Briefwählerin auf dessen/deren Student/inn/enausweis bzw. Zweitschrift vermerkt.
(3) Wahlberechtigte, die weder in der Lage sind, während der Wahltage an den aufgestellten Urnen zu wählen, noch ihre Briefwahlunterlagen persönlich bei dem/der Wahlleiter/in abzuholen, können die Briefwahlunterlagen schriftlich bei dem/der Wahlleiter/in anfordern. Hierzu ist dem/der Wahlleiter/in bis spätestens sechs Tage vor Wahlbeginn ein formloser Antrag zuzusenden.
Jene Briefwähler/innen die ihre Briefwahlunterlagen schriftlich anfordern, haben zusätzlich zu den in Abs. 1 geforderten Angaben schriftlich die Gründe zu nennen, die es ihnen unmöglich machen, ihre
Briefwahlunterlagen persönlich bei dem/der Wahlleiter/in abzuholen. Nach Prüfung des Briefwahlantrages und der Wahlberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin durch den/die Wahlleiter/in werden dem/der Briefwähler/in die Briefwahlunterlagen zugesandt.
(4) Der Stimmzettel ist in einem besonders verschlossenen Umschlag (Wahlbrief) unterzubringen. Auf dem Stimmzettel oder dem Wahlbrief dürfen keinerlei Angaben zur Person des Wählers/der Wählerin oder sonstige Angaben gemacht werden. Gegebenenfalls sind die Stimmzettel ungültig.
(5) Der Wahlbrief im Wahlumschlag muss spätestens bis zu dem vom Wahlausschuss gesetzten Ende der Wahl bei dem/der Wahlleiter/in eingegangen sein. Die Wahlumschläge sind vom Wahlausschuss nach Eingang zu prüfen und die Wahlbriefe in einer gesonderten Urne aufzubewahren. Dem Wahlumschlag ist eine Versicherung beizufügen, dass der Stimmzettel von dem/der Antragsteller/in selbst ausgefüllt wurde.
(6) Sämtliche Briefwähler/innen sind in einer gesonderten Liste zu erfassen, die den Wahlhelfer/inne/n an die einzelnen Urnen mitzugeben ist.
§ 19
Wahlprotokolle
Über den Verlauf der Wahl ist unter Verantwortung des Wahlausschusses Protokoll zu führen. Das Protokoll muss enthalten:
1. Die Bestätigung, dass die Vorschriften des § 17 eingehalten worden sind;
2. Ort, Beginn und Ende des jeweiligen Wahlabschnittes;
3. die Unterschrift aller beteiligten Wahlhelfer/innen;
4. die schriftliche Erklärung des Wahlleiters/der Wahlleiterin, dass ihm/ihr die Urnen ordnungsgemäß übergeben worden sind;
5. besondere Vorkommnisse die Wahl betreffend.
Dieses Protokoll ist unverzüglich dem Ältestenrat und dem Wahlprüfungsausschuss zuzuleiten
§ 20
Pflichten des Wahlleiters/der Wahlleiterin
(1) Der/die Walleiter/in bzw. sein/e ihr/e Stellvertreter/in im Wahlausschuss müssen während der Wahltage ständig erreichbar sein zur Entgegennahme von Beschwerden u.a.
(2) Der/die Walleiter/in hat sich an allen Wahlorten von der ordnungsgemäßen Wahldurchführung zu
überzeugen. Der/die Walleiter/in hat dem Student/inn/enparlament und dem Ältestenrat einen schriftlichen Bericht vorzulegen, wenn das Student/inn/enparlament zu seiner ersten Sitzung zusammentrifft. Ein Bericht ist auch dem Wahlausschuss vorzulegen.
V. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 21
Auswertung der Wahl
(1) Die Wahlhelfer/innen liefern unverzüglich nach Beendigung der Wahl die versiegelten Urnen sowie die Wahlutensilien bei dem Wahlausschuss ab.
(2) Der/die Wahlleiter/in prüft die Siegel auf ihre Unversehrtheit.
(3) Die Auszählung der Stimmen wird unter der Aufsicht des Ältestenrates durch den/die Wahlleiter/in, die Mitgliedern des Wahlausschusses und die hierfür bestimmten Helfer/innen unverzüglich nach Beendigung der Wahl durchgeführt.
(4) Die Auszählung erfolgt öffentlich.
(5) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) auf ihm mehr als eine Stimme abgegeben wurde;
b) er außer der ordnungsgemäßen Stimmabgabe irgendwelche Zusätze enthält;
c) der Wille des Wählers/der Wählerin nicht zweifelsfrei erkennbar ist;
d) ein nicht amtlicher Stimmzettel verwendet wurde.
Im Zweifelsfall entscheidet der Wahlausschuss über die Gültigkeit von Stimmen.
(6) Werden mehrere Kandidat/inn/en nur einer Liste oder mehrere Kandidat/inn/en einer Liste und die Liste angekreuzt, so ist in Abweichung von Abs. 5 Punkt a) dieser Wahlordnung der Stimmzettel gültig. Die Stimme wird dann nur der Liste zugerechnet.
(6a) Werden ein Kandidat und die Liste angekreuzt, für die er kandidiert, so ist in Abweichung von Abs. 5 Punkt
a) dieser Wahlordnung der Stimmzettel gültig. Die Stimme wird dem Kandidaten zugerechnet.
(7) Nach Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ablauf der Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Wahl bzw. bis zur endgültigen Entscheidung des neuen Student/inn/enparlamentes über die Gültigkeit seiner Wahl versiegelt aufzubewahren.
§ 22
Sitzverteilung
(1) Die Zahl der Vertreter/innen im Student/inn/enparlament beträgt 51.
(2) Bei der Ermittlung der auf jede Liste entfallenden Zahl der Sitze ist zunächst die Gesamtzahl der für jede Liste abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen.
(3) Die Sitzverteilung erfolgt nach dem d’Hondt‘schen Höchstzahlverfahren. Entfallen dabei mehr Sitze auf eine Liste, als diese Kandidat/inn/en enthält, gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(4) Innerhalb einer Listenverbindung werden die Sitze entsprechend der Zahl der auf jeden Kandidaten/jede Kandidatin abgegebenen Stimmen verteilt.
(5) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los unter Aufsicht des Wahlleiters/der Wahlleiterin,
§ 23
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Das Wahlergebnis für die Wahl zum Student/inn/enparlament muss enthalten:
1. Die Zahl der Wahlberechtigten;
2. die Zahl der abgegebenen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahl der gültigen Stimmen;
5. die Zahl der auf jede/n einzelne/n Kandidaten/Kandidatin entfallenen gültigen Stimmen;
6. die Zahl der auf jede Listenverbindung entfallenen gültigen Stimmen;
7. die Angabe der Zahl der auf jede Listenverbindung sowie die Einzelkandidat/inn/en entfallenen Sitze (Sitzverteilung);
8. die Angabe darüber, welche Kandidat/inn/en gewählt sind und welche nicht.
§ 24
Benachrichtigung
(1) Der/die Wahlleiter/in benachrichtigt die gewählten Kandidat/inn/en unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl
(2) Mit der Annahme der Wahl verpflichtet sich der/die Kandidat/in regelmäßig an den
Student/inn/enparlamentssitzungen teilzunehmen und auf Einladung der Fachschaft für die er/sie
haupteingeschrieben ist, auf Fachschaftsversammlungen anwesend zu sein und dort über seine/ihre Tätigkeit zu berichten.
§ 25
Protokoll
Über das Ergebnis der Wahl wird von dem/der Wahlleiter/in ein Protokoll angefertigt, das von ihm/ihr sowie dem Wahlausschuss zu unterzeichnen und unter Verschluss aufzubewahren ist. Je ein Doppel des Protokolls ist dem/der Vorsitzenden des Ältestenrates, dem/der Vorsitzenden des Allgemeinen Student/inn/enausschusses und dem/der 1. Sprecher/in des Student/inn/enparlaments zu übersenden.
Das Protokoll ist spätestens drei Tage nach Ermittlung des Wahlergebnisses zu veröffentlichen.
§ 26
Nachrücker/innen
(1) Bei Ausscheiden oder Verzicht eines/einer gewählten Student/inn/envertreters/-vertreterin während der regulären Amtsperiode rückt der/die Kandidat/in der selben Liste mit den nächstmeisten Stimmen in das Student/inn/enparlament nach. Ist kein/e Nächstplatzierte/r vorhanden, bleibt der Sitz im Student/inn/enparlament frei.
(2) Das Präsidium des Student/inn/enparlaments ist verpflichtet, den/die nachrückende/n Kandidaten/Kandidatin sowie die Vertrauensperson der Liste umgehend schriftlich von seinem/ihrem Nachrücken zu informieren und aufzufordern, innerhalb einer Frist von sechs Tagen nach Zustellung der Benachrichtigung die Annahme des Mandats zu erklären. Verstreicht diese Frist ohne entsprechende Erklärung, so gilt das als Ablehnung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 mit den entsprechenden Folgen.
VI. Wahlprüfung
§ 27
Wahlprüfung
(1) Das neu gewählte Student/inn/enparlament hat unbeschadet einer Wahlanfechtung die Gültigkeit der Wahl zu prüfen,
(2) Das Student/inn/enparlament bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidung den Wahlprüfungsausschuß.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss hat die organisatorische und sachlich korrekte Durchführung der Wahlen zu prüfen.
§ 28
Wahlanfechtung
(1) Jede/r Wahlberechtigte kann in einer Frist von zehn Tagen nach offizieller Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses die Wahl beim neu gewählten Student/inn/enparlament anfechten. Die Anfechtung ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind und diese Verletzungen zu einer fehlerhaften Sitzverteilung geführt haben oder hätten führen können.
(2) Das Student/inn/enparlament entscheidet über die Anfechtung, nachdem der Wahlprüfungsausschuss damit befasst wurde und dem Student/inn/enparlament eine Empfehlung gegeben hat.
(3) Solange das neu gewählte Student/inn/enparlament (SP) sich nicht konstituiert hat, nimmt der/die Wahlleiter/in die Wahlanfechtungen entgegen. Er/sie leitet die Wahlanfechtungen zusammen mit seinem/ihrem Bericht gem. § 20 Abs. 2 der Wahlordnung weiter.
§ 29
Anrufung des Ältestenrates
Gegen die Entscheidung des Student/inn/enparlamentes ist die Anrufung des Ältestenrates zulässig.
VII Sonstiges
§ 30
Kosten
Alle der Student/inn/enschaft in Durchführung dieser Wahlordnung entstehenden Kosten werden aus deren Haushalt getragen.
§ 30 a
Änderung der Wahlordnung
(1) Die Wahlordnung kann auf Beschluss des SP geändert werden. Dieser Beschluss muss von der Mehrheit der SP-Mitglieder gefasst werden.
(2) Der Tagesordnungspunkt muss bereits auf der Einladung zur betreffenden Sitzung angekündigt werden. Dem Einladungsschreiben ist der Wortlaut der beantragten Änderung der Wahlordnung beizufügen.
(3) Die Wahlordnung kann innerhalb der letzten 30 Tage vor Beginn einer Wahl gem. § 6 Abs. 3 der Satzung der Student/inn/enschaft nicht mehr mit Wirkung für diese Wahl geändert werden.
(4) Die Änderungen treten mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn in Kraft.
§ 31
Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.